h BGÖ), wonach sie aufgrund einer vertraglichen Geheimhaltungsklausel diese Daten nicht bekannt geben dürfe. Andererseits legt die ETH dar, die Weiterbearbeitung der Daten unterliege nicht dem Öffentlichkeitsgesetz da zwischen der behördlichen und amtlichen Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Institution einer ETH und dem eigentlichen, nicht als öffentlichen Verwaltung durchgeführten Kerngeschäft der individuellen Forschung und Lehre zu unterscheiden sei. 14. Das Öffentlichkeitsgesetz hat zum Ziel, den behördeninternen und externen Umgang mit Dokumenten zu regeln.