11. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 2 12. Das Zugangsgesuch bezieht sich auf sämtlichen Daten, welche den auf der von der ETH betriebenen Website icumonitoring.ch veröffentlichten oder anderweitig zugänglichen Angaben und Darstellungen zugrunde liegen.