6. Am 20.Oktober 2021 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher die ETH und der Antragsteller sich nicht einigen konnten. 7. Am 21.Oktober 2021, d. h. nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens, stellte die ETH in Kopie dem Beauftragten ein E-Mail an die armasuisse und das BAG zu, von welchem der Antragsteller, soweit ersichtlich, keine Kenntnis hat. Eingaben, die nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens erfolgen, können vom Beauftragten nicht berücksichtigt werden, so dass diese Mitteilung aus den Akten gewiesen wird. 8.