Es sei zwischen der behördlichen und amtlichen Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Institution einer ETH und dem eigentlichen, nicht als öffentlichen Verwaltung durchgeführten Kerngeschäft der individuellen Forschung und Lehre zu unterscheiden. Diesbezüglich gelte der Grundsatz des open access, wobei sich dieser auf die Forschungsergebnisse beschränke. Es könne nicht sein, dass die Forschenden sich bezüglich ihre Forschungstätigkeiten und den verwendeten (Foschungs-)Daten mit der Beantwortung von Zugangsgesuchen beschäftigen müssen. 6.