Betreffend die Weiterbearbeitung der Daten durch die ETH-Forschenden sei grundsätzlich festzuhalten, dass Forschungsdaten bzw. Daten welche zu Forschungszwecken an einer öffentlich-rechtlichen Universität durch einzelne Forschende erhoben und bearbeiten werden, gemäss Sinn und Zweck nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen können. Es sei zwischen der behördlichen und amtlichen Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Institution einer ETH und dem eigentlichen, nicht als öffentlichen Verwaltung durchgeführten Kerngeschäft der individuellen Forschung und Lehre zu unterscheiden.