Die ETH als Auftragnehmerin von armasuisse könne deshalb die für die Simulierung von BAG erhaltenen anonymisierten Personendaten nicht an Dritte herausgeben. Der Antragsteller habe solche Daten bei den Dateneigner, d.h. bei armasuisse oder dem BAG, zu erfragen. Betreffend die Weiterbearbeitung der Daten durch die ETH-Forschenden sei grundsätzlich festzuhalten, dass Forschungsdaten bzw. Daten welche zu Forschungszwecken an einer öffentlich-rechtlichen Universität durch einzelne Forschende erhoben und bearbeiten werden, gemäss Sinn und Zweck nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen können.