Die besagte Anfrage betreffe die von der ETH entwickelte Plattform icumonitoring, welche die ETH im Auftrag von armasuisse betreibe. Auf Stufe ETH bestünde gemäss dem Dienstleistungsvertrag zwischen armasuisse und der ETH eine Geheimhaltungsverpflichtung. Dabei verwies die ETH auf Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ (Zusicherung der Vertraulichkeit durch die Behörde). Diesen Dienstleistungsvertrag stellte die ETH dem Beauftragten zu. Die ETH als Auftragnehmerin von armasuisse könne deshalb die für die Simulierung von BAG erhaltenen anonymisierten Personendaten nicht an Dritte herausgeben.