{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-10-21", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-ETH-Z-ric_2021-10-21.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/ADTxsRT9jboU/Empfehlung%20ETH%20Z%C3%BCrich%20vom%2021_Oktober_2021%20Bundesamt%20f%C3%BCr%20R%C3%BCstung%20armasuisse_Dokumente%20Beschaffung.pdf", "Checksum": "68ed351c67472cccccf1dfc06575e501"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung ETH Zürich vom 21_Oktober_2021 Bundesamt für Rüstung armasuisse_Dokumente Beschaffung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 21.10.2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 21.10.2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 21.10.2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 21. 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Die ETH ist als Bundesbehörde verpflichtet, die Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes\numzusetzen. Dazu gehört in erster Linie auch die Klärung der Zuständigkeit in der Phase des\nZugangsgesuchsverfahrens (Art. 10 – Art. 12 BGÖ). Bevor die Behörde sich mit der Frage nach\nder materiellen Zugänglichkeit von Dokumenten, d.h. mit allfälligen Ausnahmebestimmungen\nbeschäftigt, muss sie klären, welche Dokumente vom Zugangsgesuch überhaupt erfasst sind\nund wer zuständig ist. So ist auch gemäss Rechtsprechung angezeigt, dass die Behörden den\nGesuchsteller allenfalls auffordert, sein Begehren zu präzisieren (Art. 7 Abs. 3 VBGÖ). 10 Dabei\nhat die Behörde Art. 3 Abs. 1 VBGÖ zu beachten, wonach sie die Gesuchstellenden bei ihrem\nVorgehen zu unterstützen haben. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen\numfasst auch die Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente. Die Auskünfte beziehen sich\nnicht nur auf den Inhalt bestimmter Dokumente, sondern bereits darauf, welche Dokumente zu\neiner bestimmten Angelegenheit überhaupt existieren. Diese Ergänzung ist wichtig, da\nGesuchstellende oft mangels Kenntnis der vorhandenen Bestände gar nicht bezeichnen\nkönnen, worin sie Einsicht nehmen wollen und sind daher auf die Mithilfe der kundigen Behörde\nangewiesen sind. 11\n20. Vorliegend kann der Antragsteller nicht wissen, welche Daten, den auf der Website\nveröffentlichten oder anderweitig zugänglichen Angaben und Darstellungen zugrunde liegen.\nErsichtlich ist für ihn lediglich das öffentliche zugängliche Ergebnis sowie die Informationen zur\nWebsite in Englisch. Aufgrund der öffentlich zugänglichen Informationen ist denn auch nicht\nersichtlich, welcher Daten im Auftrag der armasuisse bearbeitet werden und/oder welche Daten\nForschungszwecken dienen, ob es sich um Daten handelt, welche eine öffentliche Aufgabe\nbetreffen oder nicht.\n21. Aufgrund der E-Mail der ETH vom 23. August 2021 an den Antragsteller, der eingereichten\nergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten, den eingereichten Unterlagen und der\ndurchgeführten Schlichtungsverhandlung bleibt unklar, welche Daten genau der Website von\nicumonitoring.ch zugrunde liegen und vom Zugangsgesuch tatsächlich betroffen sind. Aufgrund\nder Sachverhaltslage kann der Beauftragte vorliegend denn auch nur eine verfahrensleitende\nEmpfehlung abgeben. Demzufolge hat die ETH, entsprechend den Vorgaben des\nÖffentlichkeitsgesetzes, zunächst die Frage der existierenden Dokumente und die Frage der\nZuständigkeit der vom Zugangsgesuch betroffenen Daten zu klären und im Falle ihrer\nNichtzuständigkeit das Gesuch an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Bleiben darüber\nhinaus Daten bestehen, welche von der ETH selber der Plattform zugrunde gelegt werden, hat\nsie diesbezüglich das Zugangsgesuch nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu\nbearbeiten. Bei einer Zugangsverweigerung hat die ETH dem Antragsteller eine dem Gesetz\nund der Rechtsprechung genügenden Stellungnahme nach Art. 12 Abs. 4 BGÖ zukommen zu\nlassen und diese mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.\n\n9\nPATRSCH/BOURESH/BHEND/SCHNEIDER, Handkommentar BGÖ, Art. 12, Rz 60.\n10\nBGE 142 II 324 E. 3.5; Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.3.\n11\nSTEINEM, Handkommentar BGÖ, Art. 6, Rz 14ff.\n\n5/6\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n22. Die Eingabe der ETH vom 21.Oktober 2021 (Kopie des E-Mails an die armasuisse und an das\nBAG) wird aus den Akten gewiesen.\n23. Die ETH leitet das Zugangsgesuch des Antragstellers, soweit sie sich als nicht zuständig\nerachtet, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Empfehlung an die jeweils zuständigen Stellen\nweiter.\n24. Soweit über die nach Ziffer 22 erfassten Daten allenfalls weitere Daten der Plattform vom\nZugangsgesuch erfasst sind, bearbeitet die ETH das Gesuch nach den Vorgaben des\nÖffentlichkeitsgesetzes.\n25. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim der ETH\nden Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht\neinverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n26. Die ETH erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15\nAbs. 2 BGÖ).\n27. Die ETH erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach\nEingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n28. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs.\n3 VBGÖ).\n29. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n"}