{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-10-21", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-ETH-Z-ric_2021-10-21.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/ADTxsRT9jboU/Empfehlung%20ETH%20Z%C3%BCrich%20vom%2021_Oktober_2021%20Bundesamt%20f%C3%BCr%20R%C3%BCstung%20armasuisse_Dokumente%20Beschaffung.pdf", "Checksum": "68ed351c67472cccccf1dfc06575e501"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung ETH Zürich vom 21_Oktober_2021 Bundesamt für Rüstung armasuisse_Dokumente Beschaffung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 21.10.2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 21.10.2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 21.10.2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 21. 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Während\nArt. 178 BV von einem zweigliedrigen Modell ausgeht und grundsätzlich zwischen\nBundesverwaltung und Trägern ausserhalb der Verwaltung differenziert, unterscheiden Art. 2\nAbs. 3 RVOG und Art. 6 Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung\n(RVOV; SR 172.010.1) zwischen den zentralen und den dezentralen Einheiten der\nBundesverwaltung. Diese werden im Anhang zur RVOV aufgelistet. Nach Art. 6 Abs. 2 RVOV\nfallen Personen und Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch Gesetz\ngeschaffen worden sind und überwiegend Dienstleistungen mit Monopolcharakter oder\nAufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht erfüllen, unter den Bestand der\ndezentralen Bundesverwaltung.\n17. Die ETH ist gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Technische\nHochschule (ETH-Gesetz, SR 414.110) eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes\nmit Rechtspersönlichkeit. Gemäss Anhang I zur RVOV (VI Ziffer 2.1.1) ist sie eine\nVerwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung und unterliegt grundsätzlich den\nBestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes. Sie hat daher an sie gerichtete Zugangsgesuche\nnach den Vorgaben dieses Gesetzes zu bearbeiten.\n18. Erachtet sich eine Behörde für die Bearbeitung eines bei ihr eingereichten Zugangsgesuches\nals nicht zuständig, gebietet bereits das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren\n(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) in Art. 8, dass sie die Sache ohne Verzug\nan die zuständige Behörde verweist. Befindet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so\npflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit\nin Frage kommt. Die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz 4 hält explizit fest: \"Wurde das Gesuch\nirrtümlicherweise bei einer Behörde eingereicht, die nicht Urheberin oder Hauptadressatin des\nverlangten Dokumentes ist, obliegt es der angefragten Behörde, das Gesuch von Amtes wegen\nund unverzüglich der zuständigen Behörde weiterzuleiten.\" Im Öffentlichkeitsgesetz sieht\nArt. 11 VBGÖ Normen bei Zuständigkeitskonflikten vor. In diesem Zusammenhang ist\nergänzend zu bemerken, dass die Behörden zudem eine allgemeine Pflicht haben,\nGesuchstellende zu unterstützen (Art. 3 Abs. 1 VBGÖ.). 5 Die Unterstützungspflicht ist ein\nwesentlicher Aspekt des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Dies bedeutet, dass die\nBehörde Gesuchstellende in angemessenem Rahmen dabei behilflich sein muss, ihr Gesuch\nklar zu formulieren, das gewünschte Dokument zu ermitteln und nötigenfalls die Behörde zu\nbestimmen, die für die Bearbeitung des Gesuchs zuständig ist. Sind die Dokumente im Internet\nverfügbar oder in einem Publikationsorgan des Bundes veröffentlicht, kann sich die Behörde\ndarauf beschränken, den Gesuchstellenden die Fundstellen mitzuteilen (Art. 6 Abs. 3 BGÖ und\nArt. 3 Abs. 2 VBGÖ). 6 Die Kommunikation mit dem Gesuchstellenden, so auch die\nStellungnahme müssen in einer Amtssprache erfolgen. 7 Sofern die Behörde den Zugang\nverweigert, verlangt Art. 12 Abs. 4 BGÖ eine summarische Begründung. Diese\nBegründungspflicht ist ausdrücklich in der Botschaft festgehalten. 8 Dies hängt damit\nzusammen, dass das Öffentlichkeitsgesetz von der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen\n\n4\nBBl 2003 2019.\n5\nPARTSCH/BOURESH/BHEND/SCHNEIDER, Handkommentar BGÖ, Art. 10, Rz 26.\n6\nBundesamt für Justiz, Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung – Erläuterungen, 24. Mai 2006, Ziff. 3.2,\n7\nBHEND/SCHNEIDER, Handkommentar BGÖ), Art. 12, Rz 55.\n8\nBBl 2003 2002 und 2023.\n\n"}