{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-10-21", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-ETH-Z-ric_2021-10-21.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/ADTxsRT9jboU/Empfehlung%20ETH%20Z%C3%BCrich%20vom%2021_Oktober_2021%20Bundesamt%20f%C3%BCr%20R%C3%BCstung%20armasuisse_Dokumente%20Beschaffung.pdf", "Checksum": "68ed351c67472cccccf1dfc06575e501"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung ETH Zürich vom 21_Oktober_2021 Bundesamt für Rüstung armasuisse_Dokumente Beschaffung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 21.10.2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 21.10.2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 21.10.2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 21. Oktober 2021: Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH / Rohdaten Website icumonitoring.ch"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:21:56", "Checksum": "0fa4de5a5033dbb2f8c19e510068e17e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 21.10.2021\nRegeste:\nEmpfehlung vom 21. Oktober 2021: Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH / Rohdaten Website icumonitoring.ch\n\n11. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der\nVerwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die\nAngemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 2\n12. Das Zugangsgesuch bezieht sich auf sämtlichen Daten, welche den auf der von der ETH\nbetriebenen Website icumonitoring.ch veröffentlichten oder anderweitig zugänglichen Angaben\nund Darstellungen zugrunde liegen.\n13. Die ETH macht einerseits geltend, sie sei für die Bearbeitung des Zugangsgesuches nicht\nzuständig, da sie nicht Dateneignerin der vom Zugangsgesuch verlangten Dokumente sei.\nGleichzeitig beruft sich die ETH materiell auf den Ausnahmegrund der Vertraulichkeit (Art. 7\nAbs. 1 Bst. h BGÖ), wonach sie aufgrund einer vertraglichen Geheimhaltungsklausel diese\nDaten nicht bekannt geben dürfe. Andererseits legt die ETH dar, die Weiterbearbeitung der\nDaten unterliege nicht dem Öffentlichkeitsgesetz da zwischen der behördlichen und amtlichen\nTätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Institution einer ETH und dem eigentlichen, nicht als\nöffentlichen Verwaltung durchgeführten Kerngeschäft der individuellen Forschung und Lehre zu\nunterscheiden sei.\n14. Das Öffentlichkeitsgesetz hat zum Ziel, den behördeninternen und externen Umgang mit\nDokumenten zu regeln. Der persönliche Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes richtet\nsich nach Art. 2 BGÖ, während Art. 5 Abs. 1 BGÖ bestimmt, welche Voraussetzungen ein\nDokument haben muss, damit es vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst\nist. Nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ ist eine auf einem beliebigen Datenträger gespeicherte Information\nein amtliches Dokument. Die Beschaffenheit des Informationsträgers sowie die Form des\nDokumentes spielen keine Rolle (Papier, USB-Stick etc.). Vielmehr ist ausschlaggebend, ob\ndem Dokument tatsächlich ein Informationsgehalt beizumessen ist, weil es über einen\ninformativen Inhalt verfügt. Eine weitere Voraussetzung ist der Besitz der Information. Eine\nInformation befindet sich dann im Besitz einer Behörde, wenn die Behörde tatsächlich in der\nLage ist, das Dokument bzw. die gewünschte Information ohne notwendiges Zutun einer\nanderen Behörde abzurufen und zugänglich zu machen. Letztlich muss die mitgeteilte oder\nerstellte Information eine öffentliche Aufgabe des Bundes betreffen. Weiter gelten nach Art. 5\nAbs. 2 BGÖ auch Dokumente als amtlich, die durch einen elektronischen Vorgang aus\naufgezeichneten Informationen erstellt werden können. Somit fallen bereits elektronisch\nexistierende, aber noch nicht auf einem Informationsträger aufgezeichnete Informationen\nebenfalls unter den Begriff des amtlichen Dokumentes. 3\n15. Ein Zugangsgesuch ist nach Art. 10 Abs. 1 BGÖ an die Behörde zu richten, die das amtliche\nDokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin\nerhalten hat (Art. 5 Abs. 1 BGÖ). Als Behörde gelten diejenigen Verwaltungen, Organisationen\nund Personen, auf die das Öffentlichkeitsgesetz gestützt auf Art. 2 BGÖ direkt oder gemäss\nspezialgesetzlichen Bestimmungen sinngemäss anwendbar ist.\n\n2\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),\nArt. 13, Rz 8.\n3\nBÜHLER, Basler Kommentar zum Öffentlichkeitgesetz (zit. Handkommentar BGÖ), 3. Auflage, Basel 2014, Art. 5, Rz 2ff.\n\n"}