{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-10-21", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-ETH-Z-ric_2021-10-21.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/ADTxsRT9jboU/Empfehlung%20ETH%20Z%C3%BCrich%20vom%2021_Oktober_2021%20Bundesamt%20f%C3%BCr%20R%C3%BCstung%20armasuisse_Dokumente%20Beschaffung.pdf", "Checksum": "68ed351c67472cccccf1dfc06575e501"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung ETH Zürich vom 21_Oktober_2021 Bundesamt für Rüstung armasuisse_Dokumente Beschaffung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 21.10.2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 21.10.2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 21.10.2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 21. 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Auf Stufe ETH bestünde gemäss dem\nDienstleistungsvertrag zwischen armasuisse und der ETH eine Geheimhaltungsverpflichtung.\nDabei verwies die ETH auf Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ (Zusicherung der Vertraulichkeit durch die\nBehörde). Diesen Dienstleistungsvertrag stellte die ETH dem Beauftragten zu. Die ETH als\nAuftragnehmerin von armasuisse könne deshalb die für die Simulierung von BAG erhaltenen\nanonymisierten Personendaten nicht an Dritte herausgeben. Der Antragsteller habe solche\nDaten bei den Dateneigner, d.h. bei armasuisse oder dem BAG, zu erfragen.\nBetreffend die Weiterbearbeitung der Daten durch die ETH-Forschenden sei grundsätzlich\nfestzuhalten, dass Forschungsdaten bzw. Daten welche zu Forschungszwecken an einer\nöffentlich-rechtlichen Universität durch einzelne Forschende erhoben und bearbeiten werden,\ngemäss Sinn und Zweck nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen können. Es sei zwischen\nder behördlichen und amtlichen Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Institution einer ETH und\ndem eigentlichen, nicht als öffentlichen Verwaltung durchgeführten Kerngeschäft der\nindividuellen Forschung und Lehre zu unterscheiden. Diesbezüglich gelte der Grundsatz des\nopen access, wobei sich dieser auf die Forschungsergebnisse beschränke. Es könne nicht sein,\ndass die Forschenden sich bezüglich ihre Forschungstätigkeiten und den verwendeten\n(Foschungs-)Daten mit der Beantwortung von Zugangsgesuchen beschäftigen müssen.\n6. Am 20.Oktober 2021 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher die ETH und der\nAntragsteller sich nicht einigen konnten.\n7. Am 21.Oktober 2021, d. h. nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens, stellte die ETH in\nKopie dem Beauftragten ein E-Mail an die armasuisse und das BAG zu, von welchem der\nAntragsteller, soweit ersichtlich, keine Kenntnis hat. Eingaben, die nach Abschluss des\nSchlichtungsverfahrens erfolgen, können vom Beauftragten nicht berücksichtigt werden, so\ndass diese Mitteilung aus den Akten gewiesen wird.\n8. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und der ETH sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n9. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei der ETH ein. Dieses\nverweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer\nan einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags\nberechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache\nSchriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der\nBehörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n10. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 1\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\n\n1\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.\n\n2/6\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}