34. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten gewährt einen teilweisen Zugang zu den verlangten Dokumenten im beabsichtigten Umfang gemäss seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2018. 35. Die Antragstellerinnen können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).