Der Beauftragte kann eine solche auch nicht erkennen, weshalb deren Personendaten offenzulegen sind. Dies umso mehr, als sie mit dem EDA zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ). 33. Soweit das EDA im Übrigen beabsichtigt, in den Dokumenten die Namen der Vertreter bzw. Mitarbeitenden der Antragstellerinnen zu schwärzen, erscheint dem Beauftragten dieses Vorgehen angemessen und verhältnismässig.