So stehen allfällige inhaltliche Fehler oder Unvollständigkeiten eines Dokumentes einem Zugang nach Öffentlichkeitsgesetz grundsätzlich nicht entgegen. Ebenso wenig stellt der Umstand, dass ein Dokument die subjektive Einschätzung des Autors widerspiegelt, ein Ausnahmegrund nach Öffentlichkeitsgesetz dar. Die Antragstellerinnen können ihre (gegenteilige) Position in einer allfälligen öffentlichen Diskussion oder Stellungnahme darlegen.10 Überdies ist es ihnen unbenommen, im Rahmen des allenfalls auf diese Empfehlung folgenden Verfügungsverfahrens mit ihren ergänzenden Ausführungen auch ans EDA zu gelangen.