Folglich vermag das private Interesse der Antragstellerinnen 2 und 3 an der Geheimhaltung ihrer Personendaten nach Einschätzung des Beauftragten das erhebliche öffentliche Interesse am Zugang nicht zu überwiegen. 31. An dieser Einschätzung vermögen auch die erst im Nachgang zu der mündlichen Schlichtungsverhandlung und der nicht zustande gekommenen Einigung eingereichten Ausführungen der Antragstellerinnen 2 und 3 (vgl. Ziff. 11) nichts zu ändern. So stehen allfällige inhaltliche Fehler oder Unvollständigkeiten eines Dokumentes einem Zugang nach Öffentlichkeitsgesetz grundsätzlich nicht entgegen.