8 30. Was die privaten Interessen anbelangt, so ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit tatsächlich bereits eine Vielzahl teilweise sehr detaillierter Informationen öffentlich zugänglich ist, weshalb nach Ansicht des Beauftragten nicht zu erwarten ist, dass die Offenlegung dieser Dokumente mehr als nur geringfügige oder unangenehme Konsequenzen oder einen (zusätzlichen) Reputationsschaden zur Folge hätte.