Gemäss Art. 19 Abs. 1bis DSG dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). 29. Vorliegend ist zusätzlich zum allgemeinen Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) aufgrund der Vorkommnisse rund um die Kreditvergabe einer Schweizer Bank in 6 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.