Diese seien nicht anonymisierbar i.S.v. Art. 9 Abs. 1 BGÖ, da sie im Rahmen dieser Angelegenheit bereits mehrfach im Internet verfügbar seien und vom Gesuchsteller anlässlich seines Zugangsgesuches bereits explizit genannt worden seien. Da diese Personendaten zudem in diesem Zusammenhang bereits öffentlich bekannt seien, erübrige sich eine Interessenabwägung. 27. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.