Folglich steht die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ einem Zugang nicht entgegen. 26. Schliesslich berufen sich die Antragstellerinnen 2 und 3 auf den Schutz ihrer Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu diesen Informationen sei nicht erkennbar. Demgegenüber ist das EDA der Auffassung, dass die Personendaten der Antragstellerinnen offenzulegen sind. Diese seien nicht anonymisierbar i.S.v.