25. Gemäss ständiger Rechtsprechung haben der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist.6 Vorliegend haben die Antragstellerinnen lediglich pauschal auf das angebliche Vorhandensein von Geschäftsgeheimnissen verwiesen, ohne dies näher zu begründen oder entsprechende Passagen zu bezeichnen. Damit haben sie nach Ansicht des Beauftragten nicht dargetan, dass die Offenlegung der Dokumente aller Voraussicht nach mit wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre. Folglich steht die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst.