Das EDA kann aber gemäss eigener Aussage mit Blick auf die konkreten Inhalte keine solchen schützenswerten Informationen ausmachen und sieht daher keinen Grund für eine Anwendung dieser Ausnahmebestimmung. 25. Gemäss ständiger Rechtsprechung haben der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist.6 Vorliegend haben die Antragstellerinnen lediglich pauschal auf das angebliche Vorhandensein von Geschäftsgeheimnissen verwiesen, ohne dies näher zu begründen oder entsprechende Passagen zu bezeichnen.