4/7 24. Die Antragstellerinnen vertreten weiter die Auffassung, dass die verlangten Dokumente Geschäftsgeheimnisse gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ enthalten. Das EDA kann aber gemäss eigener Aussage mit Blick auf die konkreten Inhalte keine solchen schützenswerten Informationen ausmachen und sieht daher keinen Grund für eine Anwendung dieser Ausnahmebestimmung.