Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Zusicherung ohnehin nur in begründeten Einzelfällen erfolgen könnte und insbesondere auch nicht gewohnheitsmässig – bspw. für alle ähnlich gelagerten, vom EDA initiierten Gespräche – abgegeben werden dürfte, ansonsten der Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes unterlaufen würde.5 Aus diesem Grund und mit Blick auf den Umstand, dass diese Ausnahmebestimmung restriktiv zu handhaben ist, erachtet der Beauftragte – wie auch das EDA selber – die besagte Passage nicht als explizite Zusage der Geheimhaltung.