Zwar enthält die bereits erwähnte Gesprächsnotiz eine Passage, in welcher von einem vertraulichen Rahmen des Treffens die Rede ist. Daraus ist aber nicht ersichtlich, dass die Antragstellerinnen diese Vertraulichkeit explizit verlangt haben und das EDA ihnen diese ebenso ausdrücklich abgegeben hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Zusicherung ohnehin nur in begründeten Einzelfällen erfolgen könnte und insbesondere auch nicht gewohnheitsmässig – bspw. für alle ähnlich gelagerten, vom EDA initiierten Gespräche – abgegeben werden dürfte, ansonsten der Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes unterlaufen würde.5