da eine entsprechende Zusicherung von einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde, mithin dem EDA, ausgehen müsste. Eine solche explizite Zusicherung der Vertraulichkeit wird vom EDA im Schlichtungsverfahren aber bestritten und geht nach Ansicht des Beauftragten aus den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen auch nicht eindeutig hervor. Zwar enthält die bereits erwähnte Gesprächsnotiz eine Passage, in welcher von einem vertraulichen Rahmen des Treffens die Rede ist.