Somit ist das Kriterium der Freiwilligkeit zumindest zu relativieren. Wie es sich im Einzelnen verhält, kann jedoch offen bleiben, da es, wie nachfolgend dargelegt, an einer ausdrücklichen Vertraulichkeitszusicherung des EDA fehlt. 22. Soweit die Antragstellerin 1 vorbringt, sie habe den Antragstellerinnen 2 und 3 Vertraulichkeit zugesichert, kann dies für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht ausschlaggebend sein, da eine entsprechende Zusicherung von einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde, mithin dem EDA, ausgehen müsste.