Soweit für den Beauftragten ersichtlich ist, bestehen zwar trotz vertraglicher Sonderbeziehung zwischen EDA und der Antragstellerin 1 keine expliziten vertraglichen oder gesetzlichen Vorgaben, die die Antragstellerinnen zur Mitteilung dieser Informationen an das EDA verpflichten würden. Gleichwohl ist unbestritten, dass das besagte Treffen auf Initiative des EDA zustande gekommen ist, weshalb die relevanten Informationen nicht spontan und ohne äusseren Anlass geflossen sind.4 Somit ist das Kriterium der Freiwilligkeit zumindest zu relativieren.