Nach Ansicht des Beauftragten dürfte das erste Kriterium vorliegend erfüllt sein, da es sich bei den Antragstellerinnen um private Rechtsträger handelt. Hingegen erscheint bereits das Kriterium der freiwillig mitgeteilten Information fraglich. Soweit für den Beauftragten ersichtlich ist, bestehen zwar trotz vertraglicher Sonderbeziehung zwischen EDA und der Antragstellerin 1 keine expliziten vertraglichen oder gesetzlichen Vorgaben, die die Antragstellerinnen zur Mitteilung dieser Informationen an das EDA verpflichten würden.