BGÖ abgegeben worden sei. Vorliegend sei für alle Beteiligten von Beginn an klar gewesen, dass die Vertraulichkeit eine notwendige Bedingung für das Gespräch bildete. Entsprechend sei schriftlich festgehalten worden, dass sämtliche ausgetauschten Informationen vor der Kenntnisnahme Dritter zu schützen sind. Auch das EDA habe sich zu dieser Geheimhaltung verpflichtet, weshalb der Zugang zu verweigern sei. 21. Nach Ansicht des Beauftragten dürfte das erste Kriterium vorliegend erfüllt sein, da es sich bei den Antragstellerinnen um private Rechtsträger handelt.