3/7 über das freie Ermessen, das Gespräch im Einverständnis aller Beteiligten für vertraulich zu erklären. Dieses Ermessen habe der Gesetzgeber aber mit Erlass des Öffentlichkeitsgesetzes bewusst begraben. 20. Die Antragstellerinnen sind hingegen der Meinung, dass den beteiligten Gesprächspartnern seitens des EDA eine Vertraulichkeitszusicherung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ abgegeben worden sei.