Zwar handle es sich bei den Antragstellerinnen um private Rechtsträger. Allerdings bestehe zumindest zwischen dem EDA und der Antragstellerin 1 eine vertragliche Sonderbeziehung, die den rein privaten Charakter ihres Handelns relativiere. Darüber hinaus sei das besagte Treffen auf Initiative des EDA zustande gekommen, weshalb der Informationsfluss auch nicht als völlig freiwillig betrachtet werden könne.