Zunächst müssen die Informationen von einer Privatperson, nicht aber von einer Behörde mitgeteilt worden sein. Sodann müssen die betreffenden Informationen von sich aus, das heisst nicht im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung abgegeben worden sein, und schliesslich muss die Verwaltung die Zusicherung der Vertraulichkeit auf ausdrückliches Verlangen des Informanten hin ebenso ausdrücklich erteilt haben.3 19. Nach Ansicht des EDA sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar handle es sich bei den Antragstellerinnen um private Rechtsträger.