Dieses Dokument ist somit nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Empfehlung. 17. Was den Zugang zu den übrigen sechs Dokumenten anbelangt, so ist zunächst strittig, ob das EDA den Antragstellerinnen für die im Rahmen des Treffens ausgetauschten Informationen Vertraulichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ zugesichert hat und die Dokumente deshalb einem Zugang entzogen bleiben. 18. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst.