SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2 16. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens sind sieben Dokumente betreffend die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation eines vom EDA initiierten Treffens im Zusammenhang mit Kreditvergaben einer Schweizer Bank an Mosambik. Anlässlich der mündlichen Schlichtungsverhandlung konnten sich die Antragstellerinnen und das EDA darauf einigen, dass der Zugang zu einem von der DEZA erstellten „Länder Factsheet“ vollständig gewährt wird. Dieses Dokument ist somit nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Empfehlung.