15. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2 16. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens sind sieben Dokumente betreffend die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation eines vom EDA initiierten Treffens im Zusammenhang mit Kreditvergaben einer Schweizer Bank an Mosambik.