Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, so sei dem EDA mindestens die Schwärzung einzelner bezeichneter Passagen zu empfehlen. Sie begründeten dies im Wesentlichen damit, dass diese Passagen stark subjektive, reine Wertungen des Erstellers des Dokumentes enthielten und inhaltlich teilweise nicht den tatsächlichen Gegebenheiten oder den erfolgten Aussagen entsprächen. 12. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerinnen und des EDA sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: