In Bezug auf die übrigen Dokumente hielten die Beteiligten an ihren oben erwähnten Positionen fest, weshalb keine Einigung zustande kam. 11. Im Nachgang zu dieser Schlichtungsverhandlung gelangten die Antragstellerinnen 2 und 3 am 27. März 2018 erneut an den Beauftragten und ersuchten diesen unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ, dem EDA zu empfehlen, keinen Zugang zu den noch strittigen Dokumenten zu gewähren. Eventualiter sei die Zugangsverweigerung zumindest in Bezug auf zwei Dokumente zu empfehlen. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, so sei dem EDA mindestens die Schwärzung einzelner bezeichneter Passagen zu empfehlen.