Zur Begründung verwies sie auf ihre Stellungnahme in der Anhörung. 8. Am 27. Februar 2018 reichten auch die Antragstellerinnen 2 und 3 einen Schlichtungsantrag ein. Sie betonten nochmals, dass die Geheimhaltung für alle Gesprächsteilnehmer eine unabdingbare Voraussetzung dargestellt habe und es nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen sich das EDA nicht an die zugesicherte Vertraulichkeit gebunden fühle. Es gehe nicht an, dass Behörden Vertraulichkeitsvereinbarungen nachträglich nicht einhielten. 9. Auf Ersuchen des Beauftragten reichte das EDA am 12. März 2018 die betroffenen Dokumente und eine detailliert begründete Stellungnahme ein.