5. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 liess das EDA den Antragstellerinnen seine abschliessende Stellungnahme nach Art. 11 Abs. 2 BGÖ zukommen und erklärte, es halte weiterhin an einer Offenlegung der Dokumente im angekündigten Umfang fest. 6. Mit E-Mail vom 7. Februar 2018 informierte das EDA den Zugangsgesuchsteller über das Ergebnis der Anhörung und die beabsichtigte Zugangsgewährung. 7. Am 24. Februar 2018 reichte die Antragstellerin 1 einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Zur Begründung verwies sie auf ihre Stellungnahme in der Anhörung.