g BGÖ) und Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) enthalten, an deren Kenntnisnahme kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. 4. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 teilte die Antragstellerin 1 dem EDA mit, dass sie mit der Zugangsgewährung zu zwei der sieben Dokumente ebenfalls nicht einverstanden sei. Sie habe den Antragstellerinnen 2 und 3 für besagtes Treffen absolute Vertraulichkeit zugesichert. Die zwei genannten Dokumente gäben dabei die Sachlage nur unvollständig wieder und bildeten die spezifische Sicht des Verfassers ab. Die Inhalte der Dokumente seien von den weiteren Beteiligten weder genehmigt noch auf ihre Richtigkeit geprüft worden.