Das EDA teilte ihnen mit, es beabsichtige, den Zugang unter Vorbehalt der Einschwärzung gewisser Personendaten zu gewähren. 3. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 teilten die Antragstellerinnen 2 und 3 dem EDA mit, dass der Zugang zu den sieben Dokumenten vollständig zu verweigern sei. Aus einem der Dokumente gehe hervor, dass ihnen von Seiten des EDA absolute Vertraulichkeit zugesichert worden sei (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ). Zudem seien in den Dokumenten auch Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) und Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) enthalten, an deren Kenntnisnahme kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe.