Er nahm dabei explizit Bezug auf eine Medienberichterstattung vom Vortag, in welcher ein Gespräch zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und Vertretern der Bank thematisiert wurde. 2. In der Folge identifizierte das EDA sieben vom Zugangsgesuch betroffene Dokumente und führte mit Schreiben vom 19. Januar 2018 bei den Antragstellerinnen als betroffene Dritte eine Anhörung nach Art. 11 BGÖ durch. Das EDA teilte ihnen mit, es beabsichtige, den Zugang unter Vorbehalt der Einschwärzung gewisser Personendaten zu gewähren.