{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-EDA-vom-1_2018-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/2IM1sofaRHqS/Empfehlung%20EDA%20vom%2010.04.2018%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "646791f2f48d3a6b9db2f61f4c6bad6e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung EDA vom 10.04.2018 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.04.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.04.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.04.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. 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Das\nerhebliche öffentliche Interesse am Zugang manifestiert sich aber auch in der ausführlichen\nMedienberichterstattung und den diversen aufgrund der öffentlichen Diskussionen\neingereichten parlamentarischen Vorstössen. 8\n30. Was die privaten Interessen anbelangt, so ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit dieser\nAngelegenheit tatsächlich bereits eine Vielzahl teilweise sehr detaillierter Informationen\nöffentlich zugänglich ist, weshalb nach Ansicht des Beauftragten nicht zu erwarten ist, dass die\nOffenlegung dieser Dokumente mehr als nur geringfügige oder unangenehme Konsequenzen\noder einen (zusätzlichen) Reputationsschaden zur Folge hätte. Gemäss einem jüngst\nergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts reichen kurzfristig unangenehme Folgen,\nwie eine vorübergehend höhere Medienpräsenz, verbunden mit kritischen Fragen und\nKommentaren, für sich alleine nicht aus, um den Zugang zu verweigern.9 Die Antragstellerinnen\n2 und 3 legten jedenfalls weder in der Anhörung noch in ihrem Schlichtungsantrag oder der\nmündlichen Schlichtungsverhandlung näher dar, inwiefern die Veröffentlichung der Dokumente\nihre Privatsphäre tatsächlich beeinträchtigt. Folglich vermag das private Interesse der\nAntragstellerinnen 2 und 3 an der Geheimhaltung ihrer Personendaten nach Einschätzung des\nBeauftragten das erhebliche öffentliche Interesse am Zugang nicht zu überwiegen.\n31. An dieser Einschätzung vermögen auch die erst im Nachgang zu der mündlichen\nSchlichtungsverhandlung und der nicht zustande gekommenen Einigung eingereichten\nAusführungen der Antragstellerinnen 2 und 3 (vgl. Ziff. 11) nichts zu ändern. So stehen allfällige\ninhaltliche Fehler oder Unvollständigkeiten eines Dokumentes einem Zugang nach\nÖffentlichkeitsgesetz grundsätzlich nicht entgegen. Ebenso wenig stellt der Umstand, dass ein\nDokument die subjektive Einschätzung des Autors widerspiegelt, ein Ausnahmegrund nach\nÖffentlichkeitsgesetz dar. Die Antragstellerinnen können ihre (gegenteilige) Position in einer\nallfälligen öffentlichen Diskussion oder Stellungnahme darlegen.10 Überdies ist es ihnen\nunbenommen, im Rahmen des allenfalls auf diese Empfehlung folgenden\nVerfügungsverfahrens mit ihren ergänzenden Ausführungen auch ans EDA zu gelangen.\n32. Was die Personendaten der Antragstellerin 1 betrifft, so geht weder aus der Stellungnahme in\nder Anhörung noch aus dem Schlichtungsantrag hervor, dass diese eine Beeinträchtigung ihrer\nPrivatsphäre geltend macht. Der Beauftragte kann eine solche auch nicht erkennen, weshalb\nderen Personendaten offenzulegen sind. Dies umso mehr, als sie mit dem EDA zu einer dem\nÖffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen Beziehung steht, aus der ihr\nbedeutende Vorteile erwachsen (Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ).\n33. Soweit das EDA im Übrigen beabsichtigt, in den Dokumenten die Namen der Vertreter bzw.\nMitarbeitenden der Antragstellerinnen zu schwärzen, erscheint dem Beauftragten dieses\nVorgehen angemessen und verhältnismässig.\n\n8\nSo bspw. 16.3718 - Interpellation Carlo Sommaruga; 17.3501 - Interpellation Martin Naef; 17.5570 - Frage Cédric Wermuth.\n9\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.4.\n10\nUrteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.6.2.\n\n6/7\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n"}