{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-EDA-vom-1_2018-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/2IM1sofaRHqS/Empfehlung%20EDA%20vom%2010.04.2018%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "646791f2f48d3a6b9db2f61f4c6bad6e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung EDA vom 10.04.2018 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.04.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.04.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.04.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. April 2018: EDA / Dokumente betreffend Bankgeschäfte einer Schweizer Bank im Ausland"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:24:34", "Checksum": "cafec5b597273d9f0e1ed36d77d553ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.04.2018\nRegeste:\nEmpfehlung vom 10. April 2018: EDA / Dokumente betreffend Bankgeschäfte einer Schweizer Bank im Ausland\n\n 4/7\n24. Die Antragstellerinnen vertreten weiter die Auffassung, dass die verlangten Dokumente\nGeschäftsgeheimnisse gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ enthalten. Das EDA kann aber\ngemäss eigener Aussage mit Blick auf die konkreten Inhalte keine solchen schützenswerten\nInformationen ausmachen und sieht daher keinen Grund für eine Anwendung dieser\nAusnahmebestimmung.\n25. Gemäss ständiger Rechtsprechung haben der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde\nkonkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis\ngeschützt ist.6 Vorliegend haben die Antragstellerinnen lediglich pauschal auf das angebliche\nVorhandensein von Geschäftsgeheimnissen verwiesen, ohne dies näher zu begründen oder\nentsprechende Passagen zu bezeichnen. Damit haben sie nach Ansicht des Beauftragten nicht\ndargetan, dass die Offenlegung der Dokumente aller Voraussicht nach mit wesentlichen\nwirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre. Folglich steht die Ausnahmebestimmung von Art. 7\nAbs. 1 Bst. g BGÖ einem Zugang nicht entgegen.\n26. Schliesslich berufen sich die Antragstellerinnen 2 und 3 auf den Schutz ihrer Personendaten\n(Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu diesen\nInformationen sei nicht erkennbar. Demgegenüber ist das EDA der Auffassung, dass die\nPersonendaten der Antragstellerinnen offenzulegen sind. Diese seien nicht anonymisierbar\ni.S.v. Art. 9 Abs. 1 BGÖ, da sie im Rahmen dieser Angelegenheit bereits mehrfach im Internet\nverfügbar seien und vom Gesuchsteller anlässlich seines Zugangsgesuches bereits explizit\ngenannt worden seien. Da diese Personendaten zudem in diesem Zusammenhang bereits\nöffentlich bekannt seien, erübrige sich eine Interessenabwägung.\n27. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,\naufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter\nbeeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang\nüberwiegen. Die Gewichtung der entgegenstehenden Interessen hat insbesondere anhand der\nArt der in Frage stehenden Daten, der Funktion bzw. Stellung der betroffenen Person sowie\nmöglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen. Unabhängig von der Stellung der\nPerson dürfen Personendaten nur bekanntgegeben werden, wenn dies keine überwiegenden\nNachteile für den Betroffenen zur Folge hat. Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten führt\ndabei zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ. Eine solche\nsetzt einen tatsächlichen Eingriff in die Persönlichkeit der betroffenen Person voraus, der eine\ngewisse Intensität erreicht. Geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht\naus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Ebenso wenig, wenn eine\nBeeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist.7\n28. Eine Anonymisierung der Personendaten der Antragstellerinnen 2 und 3 gemäss Art. 9 Abs. 1\nBGÖ fällt vorliegend ausser Betracht, da der Gesuchsteller explizit die Offenlegung dieser\nPersonendaten verlangte. Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, welche\nnicht anonymisiert werden können, sind nach Art. 19 des Bundesgesetzes über den\nDatenschutz (DSG; SR 235.1) zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). Gemäss Art. 19 Abs. 1bis\nDSG dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt\nauf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden\nPersonendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und\nan deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b).\n29. Vorliegend ist zusätzlich zum allgemeinen Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung\n(Art. 1 BGÖ) aufgrund der Vorkommnisse rund um die Kreditvergabe einer Schweizer Bank in\n6\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.\n7\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.\n\n"}