{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-EDA-vom-1_2018-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/2IM1sofaRHqS/Empfehlung%20EDA%20vom%2010.04.2018%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "646791f2f48d3a6b9db2f61f4c6bad6e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung EDA vom 10.04.2018 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.04.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.04.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.04.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. April 2018: EDA / Dokumente betreffend Bankgeschäfte einer Schweizer Bank im Ausland"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:24:34", "Checksum": "cafec5b597273d9f0e1ed36d77d553ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.04.2018\nRegeste:\nEmpfehlung vom 10. April 2018: EDA / Dokumente betreffend Bankgeschäfte einer Schweizer Bank im Ausland\n\n 3/7\nüber das freie Ermessen, das Gespräch im Einverständnis aller Beteiligten für vertraulich zu\nerklären. Dieses Ermessen habe der Gesetzgeber aber mit Erlass des Öffentlichkeitsgesetzes\nbewusst begraben.\n20. Die Antragstellerinnen sind hingegen der Meinung, dass den beteiligten Gesprächspartnern\nseitens des EDA eine Vertraulichkeitszusicherung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ\nabgegeben worden sei. Vorliegend sei für alle Beteiligten von Beginn an klar gewesen, dass die\nVertraulichkeit eine notwendige Bedingung für das Gespräch bildete. Entsprechend sei\nschriftlich festgehalten worden, dass sämtliche ausgetauschten Informationen vor der\nKenntnisnahme Dritter zu schützen sind. Auch das EDA habe sich zu dieser Geheimhaltung\nverpflichtet, weshalb der Zugang zu verweigern sei.\n21. Nach Ansicht des Beauftragten dürfte das erste Kriterium vorliegend erfüllt sein, da es sich bei\nden Antragstellerinnen um private Rechtsträger handelt. Hingegen erscheint bereits das\nKriterium der freiwillig mitgeteilten Information fraglich. Soweit für den Beauftragten ersichtlich\nist, bestehen zwar trotz vertraglicher Sonderbeziehung zwischen EDA und der Antragstellerin 1\nkeine expliziten vertraglichen oder gesetzlichen Vorgaben, die die Antragstellerinnen zur\nMitteilung dieser Informationen an das EDA verpflichten würden. Gleichwohl ist unbestritten,\ndass das besagte Treffen auf Initiative des EDA zustande gekommen ist, weshalb die\nrelevanten Informationen nicht spontan und ohne äusseren Anlass geflossen sind.4 Somit ist\ndas Kriterium der Freiwilligkeit zumindest zu relativieren. Wie es sich im Einzelnen verhält, kann\njedoch offen bleiben, da es, wie nachfolgend dargelegt, an einer ausdrücklichen\nVertraulichkeitszusicherung des EDA fehlt.\n22. Soweit die Antragstellerin 1 vorbringt, sie habe den Antragstellerinnen 2 und 3 Vertraulichkeit\nzugesichert, kann dies für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht\nausschlaggebend sein, da eine entsprechende Zusicherung von einer dem\nÖffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde, mithin dem EDA, ausgehen müsste. Eine solche\nexplizite Zusicherung der Vertraulichkeit wird vom EDA im Schlichtungsverfahren aber bestritten\nund geht nach Ansicht des Beauftragten aus den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen\nauch nicht eindeutig hervor. Zwar enthält die bereits erwähnte Gesprächsnotiz eine Passage, in\nwelcher von einem vertraulichen Rahmen des Treffens die Rede ist. Daraus ist aber nicht\nersichtlich, dass die Antragstellerinnen diese Vertraulichkeit explizit verlangt haben und das\nEDA ihnen diese ebenso ausdrücklich abgegeben hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine\nsolche Zusicherung ohnehin nur in begründeten Einzelfällen erfolgen könnte und insbesondere\nauch nicht gewohnheitsmässig – bspw. für alle ähnlich gelagerten, vom EDA initiierten\nGespräche – abgegeben werden dürfte, ansonsten der Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes\nunterlaufen würde.5 Aus diesem Grund und mit Blick auf den Umstand, dass diese\nAusnahmebestimmung restriktiv zu handhaben ist, erachtet der Beauftragte – wie auch das\nEDA selber – die besagte Passage nicht als explizite Zusage der Geheimhaltung. Der\nVollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich eine solche Zusicherung ohnehin nur\nauf die konkret von den Antragstellerinnen freiwillig mitgeteilten Informationen beziehen könnte\nund nicht auf den gesamten den Dokumenten zugrunde liegenden Sachverhalt.\n23. Im Ergebnis schliesst sich der Beauftragte der Einschätzung des EDA an, dass die\nAusnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ auf die strittigen Dokumente nicht\nanwendbar ist.\n\n4\nEmpfehlung EDÖB vom 27. Februar 2014: EPFL / Interessenbindungen der Lehrstuhlinhaber und Verträge mit Nestlé,\nZiff. 24; C OTTIER/SCHWEIZER/W IDMER, Handkommentar BGÖ, Art. 7 Rz 47.\n5\nHÄNER, Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 3. Aufl., Basel 2014, Art. 7 N 48.\n\n"}