{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-EDA-vom-1_2018-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/2IM1sofaRHqS/Empfehlung%20EDA%20vom%2010.04.2018%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "646791f2f48d3a6b9db2f61f4c6bad6e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung EDA vom 10.04.2018 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.04.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.04.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.04.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. 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Die Schlichtungsanträge wurden\nformgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der\nStellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n\n2/7\n14. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.1\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n15. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der\nVerwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die\nAngemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2\n16. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens sind sieben Dokumente betreffend die\nVorbereitung, Durchführung und Dokumentation eines vom EDA initiierten Treffens im\nZusammenhang mit Kreditvergaben einer Schweizer Bank an Mosambik. Anlässlich der\nmündlichen Schlichtungsverhandlung konnten sich die Antragstellerinnen und das EDA darauf\neinigen, dass der Zugang zu einem von der DEZA erstellten „Länder Factsheet“ vollständig\ngewährt wird. Dieses Dokument ist somit nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Empfehlung.\n17. Was den Zugang zu den übrigen sechs Dokumenten anbelangt, so ist zunächst strittig, ob das\nEDA den Antragstellerinnen für die im Rahmen des Treffens ausgetauschten Informationen\nVertraulichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ zugesichert hat und die Dokumente\ndeshalb einem Zugang entzogen bleiben.\n18. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,\naufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung Informationen vermittelt\nwerden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren\nGeheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Damit diese Ausnahmebestimmung zur\nAnwendung gelangt, müssen folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Zunächst\nmüssen die Informationen von einer Privatperson, nicht aber von einer Behörde mitgeteilt\nworden sein. Sodann müssen die betreffenden Informationen von sich aus, das heisst nicht im\nRahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung abgegeben worden sein, und\nschliesslich muss die Verwaltung die Zusicherung der Vertraulichkeit auf ausdrückliches\nVerlangen des Informanten hin ebenso ausdrücklich erteilt haben.3\n19. Nach Ansicht des EDA sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar\nhandle es sich bei den Antragstellerinnen um private Rechtsträger. Allerdings bestehe\nzumindest zwischen dem EDA und der Antragstellerin 1 eine vertragliche Sonderbeziehung, die\nden rein privaten Charakter ihres Handelns relativiere. Darüber hinaus sei das besagte Treffen\nauf Initiative des EDA zustande gekommen, weshalb der Informationsfluss auch nicht als völlig\nfreiwillig betrachtet werden könne. Aus einem der verlangten Dokumente – einer von einem\nMitarbeiter des EDA erstellten Gesprächsnotiz – gehe zwar hervor, dass der vertrauliche\nRahmen des Treffens erörtert worden sei, jedoch sei dem Dokument weder zu entnehmen,\ndass die Zusicherung der Vertraulichkeit von den Antragstellerinnen explizit verlangt worden\nsei, noch dass das EDA explizit eine solche abgegeben habe. Vielmehr dokumentiere die\nbesagte Stelle nur, dass die Gesprächsteilnehmer davon ausgegangen seien, sie verfügten\n\n1\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.\n2\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),\nArt. 13, Rz 8.\n3\nBVGE 2011/52 E. 6.3.3 (mit weiteren Hinweisen).\n\n"}