{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-EDA-vom-1_2018-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/2IM1sofaRHqS/Empfehlung%20EDA%20vom%2010.04.2018%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "646791f2f48d3a6b9db2f61f4c6bad6e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung EDA vom 10.04.2018 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.04.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.04.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.04.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. 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Er nahm dabei explizit Bezug auf eine Medienberichterstattung vom Vortag,\nin welcher ein Gespräch zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA)\nund Vertretern der Bank thematisiert wurde.\n2. In der Folge identifizierte das EDA sieben vom Zugangsgesuch betroffene Dokumente und\nführte mit Schreiben vom 19. Januar 2018 bei den Antragstellerinnen als betroffene Dritte eine\nAnhörung nach Art. 11 BGÖ durch. Das EDA teilte ihnen mit, es beabsichtige, den Zugang\nunter Vorbehalt der Einschwärzung gewisser Personendaten zu gewähren.\n3. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 teilten die Antragstellerinnen 2 und 3 dem EDA mit, dass\nder Zugang zu den sieben Dokumenten vollständig zu verweigern sei. Aus einem der\nDokumente gehe hervor, dass ihnen von Seiten des EDA absolute Vertraulichkeit zugesichert\nworden sei (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ). Zudem seien in den Dokumenten auch\nGeschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) und Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ)\nenthalten, an deren Kenntnisnahme kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe.\n4. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 teilte die Antragstellerin 1 dem EDA mit, dass sie mit der\nZugangsgewährung zu zwei der sieben Dokumente ebenfalls nicht einverstanden sei. Sie habe\nden Antragstellerinnen 2 und 3 für besagtes Treffen absolute Vertraulichkeit zugesichert. Die\nzwei genannten Dokumente gäben dabei die Sachlage nur unvollständig wieder und bildeten\ndie spezifische Sicht des Verfassers ab. Die Inhalte der Dokumente seien von den weiteren\nBeteiligten weder genehmigt noch auf ihre Richtigkeit geprüft worden. Im Übrigen enthielten sie\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\nGeschäftsgeheimnisse, an deren Einsicht kein öffentliches Interesse bestehe. Eine Offenlegung\ndieser Dokumente hätte im Ergebnis zur Konsequenz, dass eine Teilnahme von\nVerwaltungseinheiten an solchen vertraulichen Gesprächen künftig nicht mehr möglich wäre\noder zumindest erheblich erschwert würde.\n5. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 liess das EDA den Antragstellerinnen seine abschliessende\nStellungnahme nach Art. 11 Abs. 2 BGÖ zukommen und erklärte, es halte weiterhin an einer\nOffenlegung der Dokumente im angekündigten Umfang fest.\n6. Mit E-Mail vom 7. Februar 2018 informierte das EDA den Zugangsgesuchsteller über das\nErgebnis der Anhörung und die beabsichtigte Zugangsgewährung.\n7. Am 24. Februar 2018 reichte die Antragstellerin 1 einen Schlichtungsantrag beim\nEidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Zur\nBegründung verwies sie auf ihre Stellungnahme in der Anhörung.\n8. Am 27. Februar 2018 reichten auch die Antragstellerinnen 2 und 3 einen Schlichtungsantrag\nein. Sie betonten nochmals, dass die Geheimhaltung für alle Gesprächsteilnehmer eine\nunabdingbare Voraussetzung dargestellt habe und es nicht nachvollziehbar sei, aus welchen\nGründen sich das EDA nicht an die zugesicherte Vertraulichkeit gebunden fühle. Es gehe nicht\nan, dass Behörden Vertraulichkeitsvereinbarungen nachträglich nicht einhielten.\n9. Auf Ersuchen des Beauftragten reichte das EDA am 12. März 2018 die betroffenen Dokumente\nund eine detailliert begründete Stellungnahme ein.\n10. Am 21. März 2018 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die\nAntragstellerinnen und das EDA lediglich in Bezug auf eines der sieben Dokumente einigen\nkonnten. In Bezug auf die übrigen Dokumente hielten die Beteiligten an ihren oben erwähnten\nPositionen fest, weshalb keine Einigung zustande kam.\n11. Im Nachgang zu dieser Schlichtungsverhandlung gelangten die Antragstellerinnen 2 und 3 am\n27. März 2018 erneut an den Beauftragten und ersuchten diesen unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 2\nBGÖ, dem EDA zu empfehlen, keinen Zugang zu den noch strittigen Dokumenten zu\ngewähren. Eventualiter sei die Zugangsverweigerung zumindest in Bezug auf zwei Dokumente\nzu empfehlen. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, so sei dem EDA mindestens die\nSchwärzung einzelner bezeichneter Passagen zu empfehlen. Sie begründeten dies im\nWesentlichen damit, dass diese Passagen stark subjektive, reine Wertungen des Erstellers des\nDokumentes enthielten und inhaltlich teilweise nicht den tatsächlichen Gegebenheiten oder den\nerfolgten Aussagen entsprächen.\n12. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerinnen und des EDA sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\n"}