15 Abs. 2 BGÖ). 18. Das Bundesamt für Statistik erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 19. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 20. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R) X 4 BBl 1992 I 398 f. 5 Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.3 f.