14. Soweit für den Beauftragten erkennbar, wurden die verlangten Daten vom BFS ausschliesslich zu statistischen Zwecken erhoben. Da die vom Antragsteller ausdrücklich gewünschte Aufschlüsselung zudem Rückschlüsse auf die einzelnen Bildungsinstitutionen zulassen würde, gelangt vorliegend nach Ansicht des Beauftragten das Statistikgeheimnis zur Anwendung und geht dem Zugangsanspruch nach Öffentlichkeitsgesetz als Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 Bst. a BGÖ vor. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: