Entscheidend ist folglich, ob die Daten rein zu statistischen Zwecken erhoben wurden oder ob sie ursprünglich einem anderen Zweck dienten und erst nachträglich für eine Statistik weiterverwendet wurden. 14. Soweit für den Beauftragten erkennbar, wurden die verlangten Daten vom BFS ausschliesslich zu statistischen Zwecken erhoben.